AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. (AGB)

I. Allgemeines

1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge,
durch die sich die KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. (nachfolgend „Hamburg 1“) zur Ausstrahlung von Werbesendungen aller Art, zur Kooperation im Rahmen von Sonderwerbeformen sowie zur sonstigen Platzierungen von Werbemitteln (nachfolgend „Werbeaufträge“), gleichgültig auf welchen Verbreitungsweg sich die Werbeaufträge beziehen (also Kabel, DVB-T, Online, Mobile, IPTV etc.), gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet.
2. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird
hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingun-
gen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder Ham-
burg 1 ihre Leistungen widerspruchslos erbringt.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote von Hamburg 1 sind in jedem Fall freibleibend und stehen unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des Werbeauftrags mit dem von Hamburg 1 bestätigten Inhalt zustande, sofern der Auftraggeber dem Inhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Der Vertrag kommt jedenfalls durch Ausstrahlung der bestellten Werbesendung bei Hamburg 1 bzw. durch Platzierung des bestellten Werbemittels zustande. Mündliche oder telefonische Bestätigungen sind unwirksam. Eine Vereinbarung über die Platzierung der Werbesendung ist für die Wirksamkeit des Vertrages nicht erforderlich.
3. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete
Werbungtreibende aufgenommen. Hamburg 1 ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Auftragsnachweis zu verlangen. Auftraggeber ist die Agentur, die mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrundeliegenden Werbevertrag zur Sicherheit an Hamburg 1 abtritt; Hamburg 1 nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Hamburg 1 ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offenzulegen, wenn die Rechnung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
4. Die nachstehend wiedergegebenen „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“ sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung integraler Vertragsbestandteil und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Ebenfalls Vertragsbestandteil sind die Leistungswerte (unter anderem Verbreitungswege und technische Reichweite) von Hamburg 1 in der jeweils geltenden Fassung (Mediadaten und Medialeistung), die in der jeweils aktuellen Fassung unter www.hamburg1.de/AGB abrufbar sind.

III. Zurückweisung von Werbeaufträgen

1. Hamburg 1 ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Werbemittel vor Annahme des Werbeauftrags anzusehen und zu prüfen. Hamburg 1 behält sich
auch nach Vertragsabschluss das Recht vor, Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelhafter technischer Qualität, zurückzuweisen. Hierüber informiert Hamburg 1 den Auftraggeber unverzüglich.
2. Über die Gründe der Zurückweisung ist der Auftraggeber auf Wunsch schriftlich
zu informieren. Im Fall der Zurückweisung entfällt der Anspruch von Hamburg 1
auf Zahlung der Vergütung, wenn nicht das Werbemittel trotz der Zurückweisung
ausgestrahlt wird. Wird ein zurückgewiesenes Werbemittel nicht ausgestrahlt
bzw. platziert, sind Ansprüche jedweder Art des Auftraggebers ausgeschlossen.

IV. 4. Sendeunterlagen und Sendematerial

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen und Sendematerial sowie
sonstige Werbemittel für die jeweiligen Sendungen bzw. Platzierungen rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten hierzu regeln die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen zur Auftragsabwicklung. Bei verspäteter Ablieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung bzw. Platzierung übernommen werden. Kommen Werbemittel falsch, fehlerhaft oder nicht zur Ausstrahlung, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, hat Hamburg 1 Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Die Übermittlung von Sendeunterlagen und Sendematerial sowie sonstige Werbemittel erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Sendeunterlagen und Sendematerial sowie sonstige Werbemittel, die Hamburg 1 zur Verfügung gestellt wurden, wird von Hamburg 1 unentgeltlich für die Dauer von drei Monaten verwahrt und dem Auftraggeber nur auf Anforderung zurückgegeben.
2. Wenn und soweit Werbemittel bzw. Sendeunterlagen und Sendematerial von
Hamburg 1 im Auftrag des Auftraggebers produziert oder in sonstiger Weise
(auch teilweise) hergestellt werden, bleibt Hamburg 1 grundsätzlich Urheber und
mangels ausdrücklich abweichender Regelung im Einzelfall Inhaber aller aus schließlichen Nutzungsrechte an diesen Inhalten. Rechte hieran werden dem
Auftraggeber im Umfang und zu Zwecken des Werbeauftrags eingeräumt. Ist ein
Motiv für eine Werbesendung länger als ein Jahr nicht mehr zum Einsatz gekommen, ist Hamburg 1 berechtigt, die entsprechenden Sendeunterlagen und das Sendematerial sowie die Werbemittel ohne vorherige Ankündigung zu vernichten.

V. Weitere Pflichten des Auftraggebers

1. Zusammen mit den Sendeunterlagen und sonstigen Werbemitteln sind Hamburg 1 die für die Abrechnung mit den Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL) erforderlichen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge des verwendeten Musikstücks zu machen. Für den Schaden, der Hamburg 1 aus der Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder verzögerten Erfüllung dieser Verpflichtung entsteht, hat der Auftraggeber einzustehen. Zu Ankündigungen von gebuchten Werbesendungen und sonstigen Werbemitteln in anderen Medien ist der Auftraggeber nur befugt, wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass die Ausstrahlung im Werbeprogramm erfolgt.
2. Für die ordnungsgemäße Einholung von etwaigen Verlagsrechten (insbesondere
werbliche Synchronisationsrechten) an im Rahmen von Werbemitteln eingesetzten Musikwerken ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er stellt
Hamburg 1 von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

VI. Verantwortung des Auftraggebers für den Inhalt der Werbemittel

1. Im Verhältnis zu Hamburg 1 trägt der Auftraggeber ausschließlich die medien-,
urheber-, presserechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige Verantwortung
sämtlicher bereit gestellten Werbemittel bzw. Kooperationsinhalte, insbesondere
bezüglich der zur Verfügung gestellten Materialien und Inhalte. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Ausstrahlung in Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien erforderlichen Nutzungsrechte (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte) an den von ihm gestellten Tonträgern, Videobändern und sonstigen Sendeunterlagen verfügt und dass Recht Dritter nicht beeinträchtigt werden.
2. Der Auftraggeber stellt Hamburg 1 von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund des Inhalts der Werbemittel gegen Hamburg 1 erhoben werden. Verstößt
der Inhalt eines Werbemittels gegen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche
oder sonstige rechtliche Bestimmungen, ersetzt der Auftraggeber Hamburg 1 den
durch den Rechtsverstoß entstehenden Schaden einschließlich der Kosten der
Rechtsverteidigung.

VII. Außerordentliche Kündigung

1. Hamburg 1 ist aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
− wenn der Auftraggeber insolvent ist, namentlich wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,
− wenn Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen der Erfüllung der von Hamburg 1 geschuldeten Leistungen entgegenstehen,
− wenn Hamburg 1 vom Auftraggeber nicht unverzüglich widerlegbare An-
haltspunkte vorliegen, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung
gestellten Werbeinhalte oder Werbemittel gegen rechtliche Bestimmungen,
insbesondere straf- oder ordnungsrechtlich rechtlich sanktionierte Normen,
den Jugendmedienschutz oder die jeweils geltenden Werberichtlinien verstoßen.
2. Die bis zum Zugang der Kündigung beim Auftraggeber an Hamburg 1 erbrachten Zahlungen sind nicht zurückzuzahlen.

VIII. Ausstrahlung, Platzierung und Gewährleistung

1. Werbemittel für die TV-Ausstrahlung werden in Werbeinseln platziert. Wurde die Platzierung nicht schon bei der Auftragserteilung festgelegt, wird sie, soweit ein Einvernehmen mit dem Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, von Hamburg 1 nach billigem Ermessen unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vorgenommen. Eine Gewähr für eine bestimmte Platzierung eines Werbemittels innerhalb einer Werbeinsel und/oder auf eine bestimmte Position innerhalb eines Werbeblocks wird von Hamburg 1 nicht übernommen. Weiter wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren
Werbeinseln angeboten werden. Hamburg 1 ist ausdrücklich berechtigt, auch von
Konkurrenzunternehmen Werbemittel zur Ausstrahlung bzw. Platzierung anzunehmen.
2. Hamburg 1 behält sich im Einzelfall eine Veränderung der Ausstrahlungstermine unter Beibehaltung der Bruttomedialeistung und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vor, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bestand des Auftrages und die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien hat.
3. Der Auftraggeber wird spätestens innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung schriftlich gegenüber Hamburg
1 erklären, dass die Ausstrahlung/Platzierung/sonstige Leistung vertragsgemäß
erfolgte („Abnahme“) oder Hamburg 1 auf die fehlende Abnahmefähigkeit bzw.
eine unterbliebene Leistung hinweisen. Erfolgt binnen Frist von 7 (sieben) Werk-
tagen keine Erklärung des Auftraggebers gegenüber Hamburg 1, gilt die Werbesendung/Leistung als abgenommen.
4. Die Gewährleistung von Hamburg 1 ist zunächst auf Nachholung der Ausstrahlung bzw. Platzierung beschränkt. Unter Nachholung ist die Ausstrahlung bzw. Platzierung in einem vergleichbaren programmlichen Umfeld zu verstehen, die von Hamburg 1 nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen
des Auftraggebers festgelegt wird. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung
oder Rücktritt vom Vertrag zu wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach endgültig gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbesendung. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, wenn Hamburg 1 einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ziff. 13 bleibt unberührt.
5. Hamburg 1 ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die vertragliche Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß wegen höherer Gewalt oder anderer Ereignisse, die nicht in dem Verantwortungsbereich von Hamburg 1 liegen, erbracht werden können.
6. Im Falle einer gegen die Nutzung eines Werbemittels erwirkten gerichtlichen Unterlassungsverfügung ist Hamburg 1 berechtigt, von einer Ausstrahlung bzw.
Platzierung Abstand zu nehmen. Es liegt insoweit in der Verantwortung des Auftraggebers, rechtzeitig ein alternatives, unbeanstandetes Werbemittel zur Ausstrahlung bzw. Platzierung zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig und unterbleibt daher die vereinbarte Ausstrahlung bzw. Platzierung, bleibt der Vergütungsanspruch von Hamburg 1 unberührt.

IX. Rücktrittsmöglichkeit

1. Mit der schriftlichen Bestätigung gemäß Ziff. II wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. In Fällen, in denen ein sachlich begründeter Grund hierfür vorliegt, kann Hamburg 1 dem Auftraggeber bis zu 14 (vierzehn) Tagen vor der ersten Ausstrahlung der Werbesendung und Sonderwerbeformen aller Art bzw. der Platzierung der Werbemittel nach pflichtgemäßem Ermessen eine Rücktrittsmöglichkeit einräumen. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall schriftlich an Hamburg 1 zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, sofern Hamburg 1 ihm ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Innerhalb der letzten 14 (vierzehn) Tage vor der Erstausstrahlung der Werbesendung ist ein Rücktritt in keinem Fall möglich. Für Werbesendungen mit einer Dauer von 3 Minuten und länger sowie Programmsponsoring (Format-, Titel- Trailersponsoring) besteht keine Rücktrittsmöglichkeit. Soweit Hamburg 1
2. Hamburg 1 kann jederzeit von einem Auftrag zurücktreten, wenn die Erfüllung
der von ihr geschuldeten Leistung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder wenn unvorhersehbare , durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse eintreten, die Hamburg 1 nicht zu vertreten hat, wie Programmänderungen oder gesetzliche oder behördliche Auflagen. In diesem Fall
sind Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Hamburg 1 hat kein Rücktrittsrecht, wenn sie das Leistungshindernis schuldhaft herbeigeführt hat.

X. Änderung von Programm und Sendezeiten

Hamburg 1 ist bemüht, die vereinbarten Sendezeiten einzuhalten. Verschiebt Hamburg 1 die Ausstrahlung einer Werbesendung bzw. die Platzierung eines Werbemittels aus programmlichen oder technischen Gründen, insbesondere bei kurzfristiger Änderung des Programmablaufs wegen aktueller Geschehnisse, Sportübertragungen oder ähnlicher Ereignisse, sowie in Fällen von höherer Gewalt, Streiks oder hoheitlicher Anordnungen, so bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des Sendepreises nach Maßgabe der Preisgruppe verpflichtet, in der die Werbesendung ausgestrahlt bzw. das Werbemittel platziert wurde, jedoch nicht über die ursprünglich vereinbarte Preisgruppe hinaus. Wenn und soweit dem Auftraggeber eine Verschiebung nach dem konkreten Inhalt unzumutbar ist, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Vergütung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Auf die Unzumutbarkeit kann sich der Auftraggeber nicht berufen, wenn er einer von Hamburg 1 mitgeteilten Verschiebung nicht umgehend schriftlich oder per Telefax widersprochen hat.

XI. Vergütung /Preisänderungen

Der Sendepreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung/ Sonderwerbeform bzw. die Vergütung für die Platzierung eines Werbemittels im Rahmen einer Kooperation. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Verbundwerbung mehrerer Auftraggeber bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Zusammenfassung von mehreren Werbetreibenden, die namentlich zu benennen sind, in einer Werbesendung (Verbundwerbung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Hamburg 1. Hamburg 1 ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags bis zu 20 % bei zwei Werbetreibenden und bis zu 30 % bei drei und mehr Werbetreibenden berechtigt. Preisänderungen sind nur im Rahmen einer Änderung der Preisliste von Hamburg 1 und nur dann zulässig, wenn sie von Hamburg 1 mindestens einen Monat vor Ausstrahlung der Werbesendung angekündigt werden. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt Muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung erklärt werden.

XII. Zahlungsverzug

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen zur Auftragsabwicklung. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Hamburg 1 berechtigt, die Durchführung eines noch nicht ausgeführten Auftrages oder Auftragteils zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Hamburg 1 entstehenden Verzugsschaden. Hamburg 1 kann bei beiderseitigen
Handelsgeschäften Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Dies schließt die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus.

XIII. Haftung

1. Hamburg 1 haftet im Rahmen der Auftragsdurchführung dem Grunde nach für
Schäden des Auftraggebers,
− die Hamburg 1, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
− die sich als Verletzung einer Pflicht von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des Vertragszwecks darstellen,
− wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz herrühren,
− wenn Hamburg 1 bei Kauf- und Werkverträgen eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernimmt oder arglistig getäuscht hat,
− für eigene Pflichtverletzungen oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres
Erfüllungsgehilfen für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit.
2. Hamburg 1 haftet in voller Höhe für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5 (fünf) von Hundert des Auftragswertes. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit Hamburg 1 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, wird die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. In anderen als in diesem Absatz genannten Fällen wird die Haftung von Hamburg 1,sowie die persönliche Haftung ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem
Vertrag ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, Hamburg. Der Auftraggeber
kann jedoch vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch genom-
men werden.
3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Die Erklärung
des Rücktritts oder Kündigung des Auftrages bedarf der Schriftform im Sinne des
§ 126 a BGB.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Auftraggeber werden sich bemü-
hen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare zu
ersetzen, deren Inhalt der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.
Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.

Bestimmungen zur Auftragsabwicklung

1. Sendepreise

Die Preise für Werbesendungen bzw. die Platzierung von Werbemitteln ergeben sich aus der Preisliste von Hamburg 1 in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisliste enthält eine Preisstaffelung für verschiede Sendezeiten. Die Normlänge eines Spots beträgt 30 Sekunden. Sendungen, die die Normlänge unter- oder überschreiten, werden nach der tatsächlichen Sendezeit in Sekunden abgerechnet. Die Mindestlänge eines Werbespots muss, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist,
zehn Sekunden betragen. Die Vergütung für andere Werbemittel ist ebenfalls der Preisliste zu entnehmen.
2. Rabatte
Die in der gültigen Preisliste aufgelisteten Rabatte berechnen sich nach der Summe der im Kalenderjahr gebuchten Umsätze nach der jeweils gültigen Preisliste. Bei jeder Auftragserteilung werden der Rabatt für diesen Auftrag nach der Summe der im Kalenderjahr bislang generierten Umsätze ermittelt und früher erteilte Aufträge anhand der erreichten Gesamtumsätze ggf. nachrabattiert. Konzernrabatte bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hamburg
1. Für ihre Gewährung gilt der Konzernstatus des Kunden zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Agenturvergütung
Für alle durch Agenturen vermittelten Werbeverträge wird eine Agenturvergütung von 15% auf das für den Auftrag fakturierte Rechnungsnetto (Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto) geleistet, sofern die Agenturen eine werbliche Beratung des Auftraggebers nachweisen können. Nachträgliche Preis- oder Rabattänderungen führen zu einer entsprechenden Anpassung der Agenturvergütung.
Sofern der Auftraggeber eine Agentur ist, wird sie alle empfangenen Rabatte und Skonti den von ihr betreuten Kunden gegenüber offenlegen und ggf. an diese weiterreichen. Im Übrigen wird die auftraggebende Agentur über alle von Hamburg 1 erhaltenen Leistungen während und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen bewahren
4. Zahlungsbedingungen
Die Preise für die in Auftrag gegebenen Werbesendungen bzw. sonstigen Platzierungen werden von Hamburg 1 nach Ausstrahlung bzw. Platzierung 14-täglich in Rechnung gestellt.
Hamburg 1 behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar. Bei Eingang der Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% des Rechnungsbetrages gewährt. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt, dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn Hamburg 1 über den Betrag verfügen kann. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das Konto Nr. 1280232230 von Hamburg 1 bei der Hamburger Sparkasse, BLZ 200 500 50. Alle sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hamburg 1 schriftlich anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von Hamburg 1 schriftlich anerkannt ist.
5. Sendeunterlagen und Sendematerial sowie sonstige Werbemittel
Sendeunterlagen, Sendematerial (Motivpläne und Spots) und die für die Abrechnung mit den Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben müssen spätestens 14 Tage vor Sendung bei Hamburg 1 vorliegen. Zur Ausstrahlung wird vorzugsweise das Format [Codec: XDCAM 422 1920x1080i 50MBit, Filefomat: mxf (Container), 8 Tonspuren (Mix Channel 1 und 2 -Stereo) Long GUP Audio 24Bit - 48 KHz angenommen. Hamburg 1 berechnet im Falle der Anlieferung anderer Formate als mxf die Kosten der Transformierung. Im Falle einer Trans-
formierung muss das Bandmaterial spätestens 3 Wochen vor Erstausstrahlung bei HH1 vorliegen. Andere Werbemittel sind wie folgt zur Verfügung zu stellen: Nach Absprache
6. Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber garantiert, dass er an den von ihm übermittelten Diensten bzw. Inhalten (zum Beispiel Bild- und Textmaterial, Musik) sämtliche für die jeweils gebuchte
Kommunikationsmaßnahme (Fernsehen, Online-, Mobile-, HbbTV- und/oder Teletext) erforderlichen Nutzungsrechte inne hat und insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Auftragserfüllung auf Hamburg 1 übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang. Das Fernsehnutzungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die für Online-, Mobile und HbbTV-Kommunikationsmaßnahmen
erforderlichen Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets. Von der Rechteübertragung ausgenommen sind von der GEMA pauschal an die TV-Sender eingeräumte Rechte.
2. Der Auftraggeber räumt Hamburg 1 sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung (insb. Free-TV, Pay-TV, pay per view), öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, ein, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Schaltung bzw. Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber stellt Hamburg 1 und/oder den betreffenden Sender von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber hinausgehende Schäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Hamburg 1 nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
3. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der von Hamburg
und/oder von Dritten im Auftrag von Hamburg 1 realisierten Kommunikationsmaßnahme (z.B. Layout etc.) verbleiben bei Hamburg 1. Die Nutzung solcher Kommunikationsmaßnahmen durch den Auftraggeber außerhalb der betreffenden Kooperation bedarf der vorherigen Zustimmung seitens Hamburg 1 (Lizenz) ggf. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.


Gültig ab 28.11. 2017